Allgemeine Beförderungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die durch Aushang und Internet bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungenen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages und gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für den Aufenthalt auf dem Gelände des Skizentrums Mitterfirmiansreut-Philippsreut.
  2. Zum Gelände des Skizentrums Mitterfirmiansreut-Philippsreut gehören die Sesselbahn- und Schlepplifttrassen, Stationen, Förderbänder und deren Zu-/Abgänge.
  3. Soweit für die Pisten, Rodelbahn, usw. eine Haftung des Skizentrums Mitterfirmiansreut-Philippsreutnach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z. B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer, Snowboarder, DSV-Tipps, …) wird hingewiesen. Pistenkennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Auf die in § 5 näherbezeichneten Folgen wird verwiesen. Die Hinweisschilder bzw. ausgehängten Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind zu beachten.
  4. Der Beförderungsvertrag mit dem Skizentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut dauert nur bis zum Betriebsschluss (Uhrzeit siehe Aushang an den Liftanlagen). Nach Betriebsschluss sind Pistengeräte, Beschneiungsgeräte und Betriebspersonal auf dem Gelände des Skizentrums Mitterfirmiansreut-Philippsreut im Einsatz. Nach Betriebsschluss ist die Nutzung sämtlicher Einrichtungen und des Geländes des Skizentrums Mitterfirmiansreut-Philippsreut untersagt. Die Haftung für Unfälle nach Betriebsschluss wird ausgeschlossen.

§ 2 Ordnung und Sicherheit

  1. Hinweisschilder und Nutzungsbedingungen zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich und unaufgefordert zu befolgen.
    1. Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass weder ihre Sicherheit noch die Sicherheit der anderen Fahrgäste und der Anlage noch die Umwelt gefährdet sind. Sie dürfen den Betriebsablauf keinesfalls stören.
    2. Mitgeführtes Sportgerät und Gepäck darf die Sicherheit der Fahrgäste nicht gefährden.
    3. Vom Personal des Skizentrums Mitterfirmiansreut-Philippsreut gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anlagen und im Beförderungsverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
    4. Das Skizentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreutbehält sich die Öffnung bzw. die Betriebseinstellung einzelner Anlagen aus betrieblichen Gründen vor.
    5. Bei Unfällen oder besonderen Vorkommnissen ist unverzüglich Meldung an das Betriebspersonal zu erstatten. Verzögert gemeldete Vorkommnisse werden nicht mehr berücksichtigt.
    6. Sofern das Personal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:
      1. die Anlagen und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit oder die Fahrgäste geöffnet sind, zu betreten
      2. Hindernisse zu schaffen, die Anlagen unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen
      3. an anderen als dazu bestimmten Stellen ein- und auszusteigen
      4. die Fahrzeuge – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen
      5. Gegenstände im Gelände des Skizentrums Mitterfirmiansreut-Philippsreut wegzuwerfen
      6. im Bereich der Liftanlagen und während der Beförderung zu rauchen
      7. missbräuchlich Abschalteinrichtungen zu betätigen
      8. die Anlage sowie dazugehörige Betriebseinrichtungen zu beschädigen oder zu verschmutzen (für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten oder mindestens € 100,- zu entrichten, sofern er nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt)
    7. Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsanlagen sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen
    8. Mit dem Kauf einer Fahrkarte stimmt der Gast den Allgemeinen Beförderungsbedingungen vollumfänglich zu
    9. Das Winterwandern und Schlittenfahren ist aus Sicherheitsgründen nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
  2. Bestimmungen für die Beförderung mit Sesselbahnen:
    1. Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung, sich hinauslehnen, aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt sind verboten.
    2. Kinder unter 1.25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, dem Kind, mit dem sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei der Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Bahn – erklären.
    3. Ein einziges Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson keine weiteren Kinder unter 1.25 m begleiten.
    4. Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben.
  3. Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:
    1. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
    2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:
      1. Weitere Personen mitzuschleppen
      2. Mutwillig aus der Liftspur fahren (Slalomfahren)
      3. Während der Fahrt den Platz zu wechseln
      4. Die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten
      5. Sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert
      6. Den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt
      7. Die Schleppliftanlagen mit nicht dafür zulässigen Sportgeräten (z.B. Schlitten) zu nutzen
      8. Die Benutzung von Schleppliften mit Skibobs bzw. Snowbikes setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Die Beförderung ist stehend, wobei der Skibob zwischen den Beinen mitgeführt wird, oder sitzend zulässig.
    3. Für den Transport von Kindern gilt:
      1. Kinder unter 1.25 m dürfen Liftanlagen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben dem Kind fahren bzw. das Kind während der Bergfahrt zwischen den Beinen befördern. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, dem Kind mit dem sie auf einem Schleppbügel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu geben. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe, zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, die Anlage zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung des Schlepplifts und die erforderlichen Verhaltensweisen erklären. Dies schließt auch einen Stillstand der Anlage mit ein.
      2. Ein einzelnes Kleinkind darf zwischen den Beinen einer Aufsichtsperson befördert werden
      3. Der Transport von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben
      4. Die Beförderung von Kindern in einer Rückentrage (Kraxe) ist aus Sicherheitsgründen verboten
    4. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang.
    5. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich zu verlassen.
    6. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.
    7. Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen.
    8. Lose Kleidungsstücke (Gürtel, Schal, usw.) sowie Zöpfe sind vorzugsweise in der Kleidung zu verwahren.
  4. Bestimmungen für die Beförderung mit Förderbändern
    1. Lose Kleidungsstücke (Gürtel, Schal, usw.) sowie Zöpfe sind vorzugsweise in der Kleidung zu verwahren.
    2. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stopper ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.
    3. Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen.
  5. Räum- und Streupflicht: Die Räum- und Streuplicht entspricht auf dem Gelände des Unternehmens aufgrund der alpinen Lage nicht der üblichen Räum- und Streupflicht.

§ 3 Beförderung von Personen

  1. Die Betriebszeiten werden in den Stationen bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt. Achtung:bei besonderen Witterungsbedingungen (z.B. Sturm) können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden.
  2. Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird die Fahrgeschwindigkeit der jeweiligen Anlage zum Einsteigen herabgesetzt bzw. die Anlage angehalten. Eine Gewähr für die Eignung der Anlage zur Beförderung von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird nichtübernommen. Die Beförderung von in der Mobilität eingeschränkter Personen obliegt dem Ermessen des Betriebspersonals.
  3. Der Liftbetreiber übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden.
  4. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen.

§ 4 Beförderung von Sachen

  1. Die Mitnahme von Rucksäcken, Handgepäck, Sportgeräten usw. ist insoweit gestattet, als dadurch keine Gefahren für Personen oder die jeweilige Liftanalage entstehen. Die Entscheidung hierzu liegt im Ermessen des Betriebsleiters / Betriebswarts.
  2. Tiere können zur Beförderung nicht zugelassen werden.
  3. Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren übelriechenden oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.

§ 5 Ausschluss von der Beförderung / Entzug des Fahrausweises

  1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen und können aus den Fahrzeugen und von den Anlagen und Einrichtungen des Verkehrsunternehmens verwiesen werden. Von der Beförderung können Personen insbesondere ausgeschlossen werden:
    1. die geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen nicht einhalten oder die Anweisungen des Personals nicht befolgen
    2. die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen
    3. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen
    4. die durch ihren (gesundheitlichen) Zustand oder ihr Verhalten die Sicherheit und Ordnung gefährden oder zu öffentlichem Ärgernis Anlass geben
    5. die einen betrunkenen oder berauschten Eindruck machen
    6. die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben Eine Rückerstattung des Fahrpreises ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  2. Der Fahrausweis kann Personen auf Dauer oder zeitweise entzogen werden:
    1. die die Sicherheit an den Anlagen gefährden
    2. die Gebote, Hinweise und Verbote missachten
    3. die durch Missachtung der geltenden Regeln Dritte gefährden oder verletzen
    4. die den Anweisungen des Personals nicht nachkommen
  3. Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten
  4. Der Unternehmer kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und für all seine Anlagen, Gebäude und seine Grundstücke ein Hausverbot erteilen.

§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise

  1. Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, den Fahrausweis – an den Kontrollzonen unaufgefordert, sowie auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.
  2. Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.
  3. Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.
  4. Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann. Die Ausweispflicht gilt auch für einheimische Fahrgäste.
  5. Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen usw. besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind und geschlossen bezahlen. Gruppen die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen.
  6. Bei Verlust oder bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines Einzel- oder Zeitfahrausweises oder einer Punktekarte wird kein Ausgleich gewährt.
  7. Für nicht benutzte Fahrkarten besteht weder Umtauschrecht noch ein Recht auf Rückerstattung.
  8. Teilrückvergütungen für Mehrtagesskipässe nach Wintersportunfällen erfolgen nur bei ärztlich bestätigtem Skiunfall und unverzüglicher Hinterlegung des Skipasses an einer Skipassverkaufsstelle. Für die Rückvergütung ist nicht der Tag des Unfalles maßgebend, sondern der Tag der Hinterlegung. Hierbei gilt, dass sich eine Benutzung des Fahrausweises bis 10.00 Uhr auf die Rückerstattung nicht mindernd auswirkt. Das Ausmaß der Rückerstattung ist in den Tarifbestimmungen festgelegt.
  9. Die Daten von Saisonkartenbesitzern werden bis auf schriftlichen Widerruf gespeichert.

§ 7 Kartenmissbrauch – Erhöhtes Beförderungsentgelt

  1. Ein Fahrgast ist zu Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:
    1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat
    2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorweisen kann
    3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich bei Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ
    4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt
    5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1.1 und 1.3. werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat
  2. Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das Zweifache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch € 75.-.
  3. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr.2 auf einen Zuschlag von € 20.-, wenn der Fahrgast innerhalb einer W oche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
  4. Es erfolgt eine Strafanzeige wegen dem Verdacht auf Erschleichung einer Leistung (§ 265a StGB) bzw. des Verdachts des Betruges (§ 263 StGB) bei der zuständigen Polizeidienststelle
  5. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht

    Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, welche die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebung entfallen. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht in diesen Fällen nicht. Außerdem erfolgt keine Rückvergütung bei Schlechtwetter, Abreise, Krankheit, Sperrung von Abfahrten und Ausfall von Anlagen aus technischen oder betrieblichen Gründen. Bei besonderen Witterungsbedingungen können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden bzw. bleiben die Anlagen gegebenenfalls geschlossen.

§ 9 Haftung und Schadensersatz

  1. Der Liftbetreiber haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetzes.
  2. Für Verschulden haftet das Skizentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut nur, wenn den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  3. Fahrgäste mit gesundheitlichen Einschränkungen benutzen die Seilbahn auf eigenes Risiko. Das Seilbahnunternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden.
  4. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes, die bei Benutzung der Seilbahn oder im Falle einer Bergung eine Gefährdung für sich oder andere Personen darstellen können, sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen.

§ 10 Fundsachen

    Wer eine verlorene Sache auf dem Liftgelände findet und an sich nimmt, ist verpflichtet, diese unverzüglich gemäß § 978 BGB dem Liftpersonal zu übergeben.

§ 11 Datenschutz und Videoüberwachung

  1. Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  2. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Liftbetriebs sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden Bereiche der Anlagen mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.
  3. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Daten werden im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und LDSG unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind.
  4. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sich sowohl an den jeweiligen Aushängen aber auch an den Kassen und im Internet.

Bei Fragen erreichen Sie unseren Datenschutzbeauftragten postalisch unter:
Zweckverband Skizentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut
Datenschutzbeauftragter
Schlosssteig 1
94078 Freyung

§ 12 Verjährung

    Die Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren 3 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort ist der Sitz des Zweckverbands Skizentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut. Gerichtsstand für alle Klagen gegen den Liftbetreiber ist der Sitz des Zweckverbands Skizentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut.

§ 14 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

 

    Mitterfirmiansreut-Philippsreut, Oktober 2020

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